Wenn der erste, frisch gefallene Schnee so schön unter den Füßen knirscht, freuen sich erstmal einige. Die Kinder freuts am meisten - denn vielleicht können sie ja mal wieder rodeln gehen oder einen Schneemann bauen.
Doch: Was dem einen Freud - ist dem anderen Leid!
Denn die Grundstückseigentümer sehen sich schon wieder in der morgendlichen Kälte - noch vor der Arbeit - mit der Schneeschaufel über den Gehweg kratzen.
Aber genau das gehört auch zu den Pflichten für Immobilienbesitzer und meist auch für deren Mieter, denn ein Hauseigentümer kann die Räumpflicht im Mietvertrag festlegen.
Schnee darf auf dem Bürgersteig jedenfalls nicht liegen bleiben.
Laub übrigens auch nicht. Und auch gegen Glatteis müssen Immobilienbesitzer bzw. seine Mieter vorgehen. Üblich ist dann das Streuen mit Sand oder Splitt. Salz darf nicht mehr einfach zu Einsatz kommen. Splitt und Sand müssen übrigens im Frühjahr wieder vom Gehweg entfernt werden.
Unfälle können zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führen! Stürzt jemand auf glattem oder nicht geräumtem Gehweg, so kann Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Anlieger verlangt werden.